Amalgamfüllungen zählen zu den wenigen Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen noch vollständig übernommen werden.
Die gesetzlichen Kassen berufen sich hierbei auf das Sozialgesetzbuch Nr.5. Es besagt, dass die Versorgung medizinisch begründet, zweckmäßig und ausreichend sein muss.
Amalgam ist ein Füllungswerkstoff, der aus verschiedenen metallischen Bestandteilen zusammengesetzt ist und der bei richtiger Anwendung sehr gute Langzeitergebnisse liefert. Amalgam entsteht bei der Anmischung eines Legierungspulvers mit metallischen Quecksilber.
Das Legierungspulver besteht aus etwa 40-70 Prozent Silber, 18-30 Prozent Kupfer und 0-3 Prozent Zink. Eine ausgehärtete Amalgamfüllung enthält etwa 50 Prozent Quecksilber, wobei das Quecksilber fest gebunden ist. Die Füllungen werden hauptsächlich in die Kauflächen von Backenzähnen eingesetzt.
Amalgam sollte nicht verwendet werden:
– wenn die frisch gelegte Füllung mit Zahnersatz
aus Gold in Kontakt kommt
– bei Patienten mit Nierenstörungen
– bei Patienten mit fachärztlich nachgewiesener
Amalgam-Allergie
– Kindern bis zum sechsten Lebensjahr
– schwangeren Patientinnen
Sämtliche ehemalige deutsche und europäische Amalgamerzeuger stellen seit Jahren kein Amalgam mehr her, da sie die Produkthaftung für Folgeschäden jedweder Art vermeiden wollen. Als „Endverbraucher“ ist daher der Zahnarzt derjenige, der dafür haften muss.
Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, den Patienten in unserer Praxis keine Amalgamfüllungen mehr anzubieten.
Wenn statt Amalgam ein anderes Füllungsmaterial, sei es Kunststoff, Keramik oder Gold, verwendet wird, muss der Patient (außer bei kleinen, einfachen Kunststoff-Füllungen) mit Zuzahlungen rechnen, weil Zahnarzt und Zahntechniker diese Materialien wesentlich zeitaufwändiger und präziser verarbeiten müssen; die Krankenkassen erkennen jedoch nur den Anteil für eine Amalgamfüllung an.
In einem Urteil hat das Bundessozialgericht abgelehnt, dass gesetzliche Krankenkassen die Kosten für Ersatzmaterialien generell übernehmen müssen.